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Thai Dolmetscher / Thailändisch Übersetzung in Nürnberg (Bayern / Süddeutschland)


Bitte beachten Sie meine neue Adresse:

Nadlerstraße 18
Schwabach 91126
Tel. 09122/608796

Mobilfunk: 0162/7406999


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(Bitte beachten Sie: Da amtliche Informationen sich jederzeit ändern können, kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier veröffentlichten Informationen keine Garantie gegeben werden.)


In Bayern beispielsweise werden für amtliche und behördliche Zwecke nur schriftliche Übersetzungen von sogenannten beeidigten Übersetzern anerkannt . Im Gegensatz zu einem veredigten Übersetzer in vielen anderen Bundesländern kann man den Status "beeidigter Übersetzer" in Bayern nur erlangen, wenn man die bayerische Staatsprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat. Bis vor einigen Jahren gab es für die thailändische Sprache bundesweit noch keine staatliche Prüfung. Deshalb gab es für Bayern auch keinen einzigen beeidigten Übersetzer für die thailändische Sprache. Viele Standesbeamte mußten deshalb Übersetzungen dulden, die von vereidigten Übersetzern aus anderen Bundesländern angefertigt wurden, auch wenn diese Übersetzer eigentlich nicht die gleiche Qualifikation wie ein beeidigter Übersetzer hatten. Jetzt gibt es einige beeidigte Übersetzer für die thailändische Sprache auch in Bayern. Bei wichtigen Angelegenheiten z.B. bei der Eheschließung ist man deshalb gut beraten, wenn man sich an diese wendet.

Wenn Sie sich über beeidigte Dolmetscher und Übersetzer in Bayern informieren möchten, bitte klicken Sie hier.



Zu diesem Thema sind sehr nützliche und zuverlässige Informationen auf der Webseite der deutschen Botschaft in Bangkok zu finden. Dort erhalten Sie u.a. Informationen über erforderliche Unterlagen und Dokumente sowohl für die Eheschließung in Thailand, als auch in Deutschland.

Da thailändische Urkunden in den meisten Fällen von der deutschen Botschaft legalisiert werden müssen, behaupten manche, daß alle Dokumente bereits vor der Legalisation ins Deutsche übersetzt und die entsprechenden Übersetzungen von vereidigten Übersetzern beglaubigt werden müssen. Der deutschen Botschaft zufolge ist es für das Legalisationsverfahren "nicht erforderlich", die Übersetzungen bei der Botschaft vorzulegen. Hier sei die offizielle Information der deutschen Botschaft in Bangkok noch einmal wörtlich zitiert:

"Bevor diese Urkunden dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt und dem deutschen Standesamt vorgelegt werden können, müssen sie in die deutsche Sprache übersetzt und in der Regel von der Botschaft legalisiert worden sein. Für das Legalisationsverfahren ist es nicht erforderlich, Übersetzungen bei der Botschaft vorzulegen, diese können in Deutschland angefertigt werden. Die Übersetzungen sollten von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer angefertigt werden." Vgl. bitte hier. (Unter: Urkunden des/der thailändischen Verlobten)

Das bedeutet, daß die bereits von der deutschen Botschaft legalisierten Dokumente auch erst später von beeidigten Übersetzern in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt werden können. Dies wird in vielen Fällen auch von Standesbeamten gewünscht, weil sich Problemfälle etwa bei Unklarheiten über die thailändische und die lateinische Schreibweise schneller klären lassen. Falls Sie nicht sicher sind, sollten Sie bei Ihrem Standeamt nachfragen. Die meisten Standesämter verfügen über ein amtliches Verzeichnis anerkannter Übersetzer für die thailändische Sprache.

Klicken Sie hier, wenn Sie die Informationsseite der deutschen Botschaft in Bangkok besuchen wollen.

Alle Dokumente, die für eine Eheschließung zwischen Thailändern und Deutschen erforderlich sind, können von beeidigten Übersetzern übersetzt und beglaubigt werden. Als beeidigter Übersetzer biete ich diesen Service an.

Außerdem berate ich gerne telefonisch über übliche Abläufe bei der Anmeldung zur Eheschließung (Heirat in Deutschland) oder bei der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnis (Heirat in Thailand). Auch mit Ihrer thailändischen Verlobten führe ich gerne für Sie eine telefonische Beratung über erforderliche Unterlagen und sonstige Abläufe. Rufen Sie bitte einfach an: 09122/608796 oder 0162/7406999.



ACHTUNG: Das thailändische Namensrecht ist geändert worden. Das neubearbeitete Namensrecht (3. Ausgabe) ist laut des Konsulats in Frankfurt a. M. am 08. Januar 2005 in Kraft getreten. Ich möchte mich an dieser Stelle für die relativ späte Aktualisierung meiner Information entschuldigen. Gleichzeitig möchte ich die diesbezügliche offizielle Information des Generalkonsulats in Frankfurt a. M. im Wortlaut wiedergeben:

"Entsprechend dem neubearbeiteten Namensrecht (3. Ausgabe), das am 08. Januar 2005 in Kraft getreten ist, sind die im Nachfolgenden aufgeführten wesentlichen Punkte zur Namensführung zu beachten:

1. Namensführung bei der Eheschließung

Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren Geburtsnamen. Diese Bestimmung des Ehenamens kann entweder bei der Eheschließung erfolgen oder während Bestehens der Ehe nachgeholt werden. Sie kann auch im Nachhinein geändert werden (gemäß Art. 12).

[...]
Wie sieht das in der Praxis aus?

Gemäß Art. 9 können verheiratete Frauen, die vor dem Inkrafttreten des Namensgesetzes den Familiennamen des Ehepartners als Ehenamen führen, diesen weiterhin führen. Sie können aber auch ihren Mädchen- bzw. Geburtsnamen wieder annehmen oder zusammen mit dem Ehepartner den Ehenamen (entsprechend dem Namensgesetz) neu bestimmen.

Wer also seinen Ehenamen ändern möchte, kann wie folgt vorgehen: Verheiratete Frauen, die bereits den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen (im thailändischen Hausregister) führen, können diesen weiterhin führen. Verheiratete Frauen, die bereits den Geburtsnamen des Ehepartners als Ehenamen (im thailändischen Hausregister) führen, können ihren Geburtsnamen wieder annehmen: Der Antrag auf Ehenamensänderung ist beim zuständigen Bezirksamt im Heimatort in Thailand zu stellen. Diese (geänderte) Namensführung muss allerdings der deutschen Namensführung entsprechen. Verheiratete Frauen, die ihren Geburtsnamen als Ehenamen führen, können später auch den Namen des Ehepartners annehmen: Der Antrag auf Ehenamensänderung ist beim zuständigen Bezirksamt im Heimatort in Thailand zu stellen. Diese (geänderte) Namensführung muss ebenfalls der deutschen Namensführung entsprechen.



2. Namensführung nach der Scheidung

Sowohl nach der einvernehmlichen Scheidung als auch nach der Scheidung durch einen gerichtlichen Beschluss müssen die beiden Ehegatten nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder annehmen (gemäß Art. 13 Abs. 1).

3. Namensführung nach dem Tod des Ehepartners

Ein Ehepartner, der den Geburtsnamen des anderen Partners als Ehenamen führt, kann nach dem Tod dieses Partners dessen Namen weiterhin führen oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen. Beabsichtigt er, wieder zu heiraten, muss er seinen eigenen Geburtsnamen wieder annehmen (gemäß Art. 13 Abs. 2), d. h., zum Zeitpunkt der neuen Eheschließung muss er seinen eigenen Geburtsnamen führen.

4. Führung bzw. Hinzufügung des Zwischennamens

Es ist möglich, den Geburtsnamen des Ehepartners als Zwischennamen vor den Ehenamen zu stellen. Dafür ist die Zustimmung des Ehepartners notwendig (gemäß Art. 6 Abs. 3). Der Antrag auf Hinzufügung eines Zwischennamens vor dem Ehenamen ist beim zuständigen Bezirksamt im Heimatort in Thailand zu stellen.

5. Führung von Doppelnamen

Doppelnamen (Namenskombination mit Bindestrich z. B. Müller-Bangna) sind nach dem neuen Namensgesetz weiterhin nicht möglich.

Fazit: Thailändische Staatsbürger, die nach deutschem Recht verheiratet oder geschieden sind, müssen demnach eine Namensführung, die dem thailändischen Namensrecht entspricht, wählen."

Quelle: Website des thailändischen Generalkonsulats Frankfurt a. M.

Sie können auch hier anklicken, um zur Website des Konsulats zu gelangen.

Unabhängig davon, ob eine thailändische Frau den Familiennamen ihres deutschen Ehemanns angenommen hat oder ihren Geburtsnamen beibehält, muss sie ihren geänderten Familienstand in Thailand anmelden. Denn durch die Eheschließung hat sich ja auch ihre Anredeform von "Nang Sao" (Miss/Fräulein) zu "Nang" (Mrs./Frau) geändert. Damit diese Anmeldung bei ihrer Heimatbehörde vorgenommen werden kann, muß man wie folgt vorgehen:

a. Die deutsche oder die internationale Heiratsurkunde muß vom Regierungspräsidium, das für das die Heiratsurkunde ausstellende Standesamt zuständig ist, legalisiert werden (Echtheitsprüfung der Unterschrift des Standesbeamten und seines Dienstsiegels).

HINWEIS: Hierfür kann das Familienbuch nicht vorgelegt werden, da dieses in Thailand nicht anerkannt wird.


b. Danach muß die legalisierte Heiratsurkunde/ das Scheidungsurteil von einem vereidigten Dolmetscher/Übersetzer ins Thailändische übersetzt und beglaubigt werden. (Dieser Service wird von mir angeboten.)

c. Die Übersetzung zusammen mit dem Original muß bei der thailändischen Botschaft in Berlin oder beim thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main oder bei der deutschen Botschaft in Bangkok zur Beglaubigung vorgelegt werden.

d. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Namensänderung nur im Reisepaß vorgenommen werden (Der Antrag ist separat zu stellen).

Damit die Ehe bzw. Scheidung als angemeldet gilt und die Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses vorgenommen werden kann, sind ebenso die folgenden Punkte unvermeidlich:

e. Die von der thailändischen Botschaft/ Generalkonsulat oder von der deutschen Botschaft in Bangkok beglaubigte Übersetzung samt dem Original muss bei der Abteilung für Staatsbürgerschaftswesen und notarielle Angelegenheiten, Amt für konsularische Angelegenheiten, Jaengwattana Strasse, Laksi, Bangkok (Tel. (66)/2/5751056-59, zur Echtheitsüberprüfung der Unterschrift und des Dienstsiegels jenes diplomatischen Beamten, der die Heiratsurkunde und die Übersetzung beglaubigt hat, eingereicht werden.

f. Das Dokument unter Punkt e. kann dann anschließend bei dem zuständigen Meldeamt, bei dem die betreffende Person angemeldet ist, bei dem Antrag auf Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes in amtlichen Dokumenten (u.a. Hausregister, Personalausweis) vorgelegt werden. Der (neue) Reisepaß wird anhand dieser Dokumente ausgestellt und beruht auf den Angaben aus diesen Dokumenten.

Wenn Ihre Frau allerdings ohnehin nach Thailand zu fliegen plant, um die Namensänderung bei ihrer Heimatbehörde (Amphoe) selbst vornehmen zu lassen, habe ich eine spezielle Lösung, die leichter als die oben beschriebenen Vorgänge ist. Bitte rufen Sie mich an!


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